Allgemeine Geschäftsbedingungen - Buck Alarmanlagen Ringler GmbH
(im folgenden "Buck Alarm" genannt)

Gültig seit: 01.01.2005
Anpassung: 01.01.2020 (Änderung Geschäftsadresse)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsbeziehungen ausschließlich; entgegenstehende oder von Buck Alarm Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Buck Alarm nicht an, es sei denn, Buck Alarm hatte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Vertragsbedingungen von Buck Alarm gelten auch dann, wenn Buck Alarm in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Dienstleistung für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Buck Alarm und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen

2.1 Die Berechnung der Vergütung erfolgt auf Grundlage des Angebotes bzw. der Preisliste von Buck Alarm. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sofern nicht gesondert vertraglich geregelt, sind die monatlichen Grundpreise jährlich im Voraus zu entrichten. Leistungsbezogene Kosten werden dem Auftraggeber von Buck Alarm zeitnah, spätestens jedoch mit der darauf folgenden Turnus-Rechnung belastet.

2.2 Das Entgelt ist zahlbar jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug.

2.3 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung des Entgelts können für jede schriftliche Mahnung bis zu EUR 10,00 berechnet werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

2.4 Der Auftraggeber erstattet Buck Alarm ohne besonderen Auftrag zusätzlich sämtliche entstehenden Kosten, die zur Wiederherstellung der Haussicherheit unbedingt erforderlich sind, für den Fall, dass die in der Dienstleistungsanweisung genannten Personen des Auftraggebers telefonisch nicht erreichbar sind. Hierunter fällt bei Bedarf ebenfalls die Bewachung des Objekts.

2.5 Ist der Auftraggeber Verbraucher, steht ihm das Recht zu, sich vom Vertrag zu lösen, sofern eine Preiserhöhung über 10 % p.a. liegt. Die Geltendmachung des Lösungsrechtes, ist innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber Buck Alarm zu erklären.

§ 3 Obliegenheiten – Dienstleistungsanweisung (Notrufaufschaltvertrag) – Schlüssel

3.1 Buck Alarm und der Auftraggeber sind verpflichtet, unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages eine schriftliche, von beiden Parteien abzuzeichnende Dienstleistungsanweisung (Notrufaufschaltvertrag) zu erstellen. Die Dienstleistungsanweisung ist für die Ausführung des Dienstes allein maßgebend. Sie enthält die Bestimmungen über die von Buck Alarm einzuleitenden Maßnahmen, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend vorgenommen werden sollen. Die Dienstleistungsanweisung ist Bestandteil des Vertrages. Als Dienstleistungsanweisung gilt auch ein von beiden Parteien bestätigter individueller Alarm- oder Standardmaßnahmenplan.

3.2 Liegt keine vom Auftraggeber unterzeichnete Dienstleistungsanweisung vor, so führt Buck Alarm die Dienstleistung nicht aus. Stellt sich die Dienstleistungsanweisung zu einem späteren Zeitpunkt als unvollständig heraus, kann die Leistung in der Art und Weise erbracht werden, wie Buck Alarm sie
für sachdienlich hält. Buck Alarm haftet nicht für Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer unterzeichneten Dienstleistungsanweisung entstehen.

3.3 Die für den Technischen Notdienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr für Richtigkeit und Übereinstimmung zur Verfügung gestellter Schlüssel mit den dazugehörigen Schlössern. Der Auftraggeber sichert Buck Alarm zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet Buck Alarm bei einem Verlust dieses Schlüssels, den er zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.

3.4 Der Auftraggeber gibt Buck Alarm die Anschriften und Telefonnummern seiner Beauftragten bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts,
telefonisch benachrichtigt werden können. Änderungen der Anschriften, der Rufnummern sowie der Ansprechpartner müssen Buck Alarm umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Die vom Auftraggeber benannten Beauftragten / Kontaktpersonen sind Vertreter des Auftraggebers und somit berechtigt, im Alarmfalle rechtsverbindliche Zusatzaufträge zu erteilen.

3.5 Änderungen und Ergänzungen der Dienstleistungsanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Umstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden bzw. diese abgeändert werden.

3.6 Buck Alarm ist zur Unterbrechung oder zweckentsprechenden Umstellung der Dienstleistung berechtigt, in Fällen von Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlägen, Unruhen, Aufruhr, Streik, höherer Gewalt sowie wenn die Fortführung zu einer das gewöhnliche Maß übersteigenden Gefährdung des von Buck Alarm eingesetzten Personals führen würde. Für die Zeit der Unterbrechung ist der Auftraggeber anteilig von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

3.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem von Buck Alarm eingesetzten Personal den zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Zugang zu dem
Dienstleistungsobjekt zu verschaffen. Verwehrt der Auftraggeber den von Buck Alarm eingesetzten Mitarbeitern den Zugang zu dem Dienstleistungsobjekt, so steht dies dem Entgeltanspruch von Buck Alarm nicht entgegen.

3.8 Der Auftraggeber wird Buck Alarm auf etwaige besondere Gefahren / Umstände auf seinem Gelände und etwa vorhandene Rettungseinrichtungen hinweisen und ggf. Buck Alarm dazu existierende Unterlagen zur Verfügung stellen.

§ 4 Vertragsdauer – Kündigung

4.1 Sofern nicht gesondert geregelt und von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt, unterliegt jeder Sicherheitsdienstleistungsvertrag der zwischen Buck Alarm und dem Auftraggeber geschlossen wird, einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nicht oder nicht fristgerecht, verlängert sich die Laufzeit stillschweigend um jeweils 12 Monate. Die Kündigungsfrist von 3 Monaten bleibt für die gesamte Laufzeit des Vertrages bestehen.

4.2 Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, Ein solcher liegt insbesondere in den nachfolgend aufgeführten Fällen vor:

  • a) für Buck Alarm, wenn der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Zahlung eines Rechnungsbetrages oder eines Betrages, der einem Rechnungsbetrag entspricht, um mehr als 4 Wochen in Verzug ist;
  • b) für beide Vertragsparteien im Falle des Erlöschens oder einer erheblichen Einschränkung des Versicherungsschutzes;
  • c) für den Auftraggeber bei wesentlichen Vertragsverletzungen durch Buck Alarm wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Rüge gegenüber der Geschäftsleitung von Buck Alarm und angemessener Fristsetzung diese nicht abgestellt wurden;
  • d) für beide Vertragsparteien, soweit der andere Vertragspartner zahlungsunfähig ist, die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde oder ein solcher Antrag nach Veröffentlichung in den Medien bevorsteht.

4.3 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

4.4 Nach Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber verpflichtet, den/die bestehenden Übertragungsweg(e) unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsbeendigung stillzulegen. Die Deaktivierung des/der Übertragungswege(s) stellt einen kostenpflichtigen Einsatz durch das Personal von Buck Alarm oder eines anderen dafür beauftragten Facherrichters dar. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, ist er trotz Vertragsbeendigung bis zur endgültigen Unterbrechung des/der Übertragungswege(s) verpflichtet, das im Vertrag vereinbarte monatliche
Entgelt zu entrichten.   

§ 5 Versicherung

5.1 Buck Alarm unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:

  • a) € 3.000.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • b) € 3.000.000 für die Beschädigung oder Vernichtung von bewachten Sachen

Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken. Der Auftraggeber kann von Buck Alarm den Nachweis über den Abschluss verlangen.

5.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche:

  • a) aus der Bewachung von Landfahrzeugen einschließlich mitgeführter Gegenstände
  • b) aus der Bewachung von militärischen Einrichtungen, von Personen, von Häusern und Wohnungen (Urlaubsservice bzw. „Homesitting“)
  • c) aus der Bedienung/ Betreuung von Anlagen und Einrichtungen beim Auftraggeber (z.B. Maschinen, Aufzügen, Kessel-/ Heizungsanlagen)

5.3 Soweit der Auftraggeber höhere als die in § 5.1 genannten Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird dieser Buck Alarm informieren. Buck Alarm wird gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssummen vereinbaren. Ansonsten wird der über diese Summen hinausgehende Schaden durch den Auftraggeber abgedeckt.

5.4 Entsprechend den zwischen Buck Alarm und ihrem Betriebshaftpflichtversicherer geltenden Versicherungsbedingungen ist eine Haftung von Buck Alarm in Fällen höherer Gewalt sowie für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Terror, Aufruhr, inneren
Unruhen, Streik, Naturkatastrophen oder unmittelbar auf hoheitlichen / behördlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen, ausgeschlossen. Soweit der
Versicherer von Buck Alarm einen zusätzlichen Haftungsausschluss erklärt, ist Buck Alarm berechtigt, mit dem Auftraggeber über dessen Einbeziehung in das
Vertragsverhältnis zu verhandeln. Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, so ist Buck Alarm berechtigt, das Vertragsverhältnis binnen zwei Wochen auch während der Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen.

5.5 Sollte Buck Alarm der Deckungsschutz versagt werden aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so entfällt eine etwaige Haftung von Buck Alarm in der Höhe, in der bei ordnungsgemäßen Verhalten Versicherungsschutz erteilt worden wäre.

5.6 Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Buck Alarm als Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Haftpflicht- Versicherungsbedingungen (AHB) eine Reihe von Obliegenheiten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.

§6 Haftung

6.1 Buck Alarm haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung von Buck Alarm für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf die in § 5.1 aufgeführten Summen begrenzt Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die eine eventuelle, zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.2 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6.1 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. In den § 5.4 und § 5.5 beschriebenen Fällen ist eine Inanspruchnahme von Buck Alarm ausgeschlossen.

6.3 Im Schadensfall wird der Auftraggeber den Schaden der Geschäftsführung von Buck Alarm unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich, in dringenden Fallen vorab telefonisch, anzeigen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Buck Alarm unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.

6.4 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber Buck Alarm schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

6.5 Bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung durch den Versicherer von Buck Alarm wird Buck Alarm den Auftraggeber unverzüglich hierüber schriftlich unterrichten, in diesem Fall muss der Auftraggeber seinen Anspruch innerhalb der durch die AHB (§10 AHB) festgelegten Fristen gerichtlich geltend machen; anderenfalls ist die weitere Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Auftraggeber mit Ablauf dieser Frist abgelaufen.

§ 7 Verzug

7.1 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Buck Alarm unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, die weitere Dienstleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten, d.h. einzustellen. Buck Alarm kann bei Verzug die zukünftige Leistungserbringung – Fortsetzung und/oder Wiederaufnahme der Dienstleistung – von Vorauszahlungen des Auftraggebers für den jeweils nächsten zeitlichen Abrechnungsabschnitt der zu erbringenden Dienste abhängig machen. In jedem Fall hat Buck Alarm die Entscheidung dem Auftraggeber oder einem seiner Vertreter mitzuteilen.

7.2 Im Falle der Zurückhaltung der Dienstleistung kann Buck Alarm für deren Dauer Schadensersatz in Höhe von 10% des für einen solchen Zeitabschnitts durchschnittlich gezahlten, auf die eingestellte Leistung entfallenden Entgelts verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt Buck Alarm vorbehalten. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass Buck Alarm ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der vorgenannten Höhe entstanden ist.

§ 8 Personal

8.1 Bei den nach diesem Vertrag zu erbringenden Tätigkeiten handelt es sich um Sicherheitsdienstleistungen von Buck Alarm, wobei sich diese Erfüllungsgehilfen bedient und nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem Gesetz über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972. Die Auswahl des von Buck Alarm beschäftigten, eingesetzten Personals und das Weisungsrecht diesem gegenüber liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – bei Buck Alarm.

8.2 Der Auftraggeber wird sich mit etwaigen Beschwerden nicht an das Personal, sondern ausschließlich an die Geschäftsleitung von Buck Alarm wenden.

8.3 Es ist dem Auftraggeber bekannt, dass Buck Alarm nicht unerhebliche Mittel in die Aus- und Fortbildung ihrer eingesetzten Kräfte investiert. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, Kräfte von Buck Alarm, soweit diese während der Laufzeit des Vertrages bei Buck Alarm angestellt waren oder sind, bis zu einem Jahr nach Ablauf des Vertrages weder abzuwerben, anzustellen noch zu beschäftigen. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so ist Buck Alarm berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zur Zeit der Abwerbung zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist von dem Auftraggeber ebenfalls zu zahlen, wenn ein Unternehmen der Unternehmensgruppe, der der Auftraggeber zugehörig ist, schuldhaft
gegen die Verpflichtung verstößt.

§ 9 Datenschutz/Vertraulichkeit

9.1 Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Buck Alarm und ggf. mit ihr verbundene Unternehmen die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung des BDSG erheben, speichern, verarbeiten und nutzen werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist. Auch der Auftraggeber wird die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Buck Alarm und deren Mitarbeiter einhalten.

9.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus, vertrauliche Informationen, die ihnen ausschließlich durch den jeweils anderen Vertragspartner im Rahmen der Vertragserfüllung über dessen Geschäftsbetrieb bekannt gemacht werden, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben oder diesen sonst zugänglich zu machen.

§ 10 Weitere Regelungen

10.1 Buck Alarm ist berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ein mit Buck Alarm verbundenes Unternehmen oder als Subunternehmen befähigtes Unternehmen zu übertragen, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. In diesem Fall wird Buck Alarm den Auftraggeber darüber in Kenntnis setzen. Werden Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Ganzes an einen zuverlässigen Kooperationspartner übertragen, so ist dieser namentlich zu bezeichnen. Durch Rechtsveränderungen eines Vertragspartners wird der Vertrag nicht berührt.

10.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

10.4 Für alle Im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.5 Sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von Buck Alarm. Buck Alarm ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt oder Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

10.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen und/oder einzelne Regelungspunkte dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch nicht die Wirksamkeit anknüpfender Regelungspunkte und weiteren Vertragsregelungen berührt Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die deren wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommt.

§ 11 Besonderes 

11.1 Aus versicherungsrechtlichen Gründen erfolgt der Hinweis, dass statt der laut VdS- Richtlinien angemessenen Frist von 20 Minuten, bezogen auf den Zeitraum von Alarmauslösung bis zum Eintreffen am Objekt, aufgrund der Entfernung und aus verkehrstechnischen Gründen oder Witterungsverhältnissen ggf. eine längere Notdienst-Anfahrtszeit zum Einsatzort benötigt wird.

11.2 Bei einer Alarmierung der Polizei / Feuerwehr durch den Auftragnehmer bzw. einen Dritten gemäß Alarmplan wird dieser ausschließlich im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, der der kostenrechtliche Verursacher des polizeilichen Einsatzes ist, tätig. Unabhängig davon, ob die Rechnung auf den Namen des Auftraggebers oder Buck Alarm bzw. den eingesetzten Dritten als direkte Kontaktperson durch die bescheidende Behörde (Polizei, Ordnungsamt usw.) gerichtet wird, ist der Auftraggeber als Verursacher verpflichtet, Buck Alarm den verauslagten oder noch zu verauslagenden Betrag nach Rechnungsstellung innerhalb von 10 Tagen zu erstatten.

11.3 Wird der Konzessionsvertrag mit Buck Alarm gelöst oder die Genehmigung zur Benutzung der Leitungen der Telekom zurückgenommen, so ist Buck Alarm berechtigt diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (in diesem Fall hat der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche gegen Buck Alarm).

11.4 Buck Alarm haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommunikationsnetze
mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.

11.5 Sollte ein Netzbetreiber die vom Auftraggeber übertragenen Protokolle seiner privaten Übertragungseinrichtung nicht mehr übertragen oder deren Transport einstellen, obliegt es dem Auftraggeber die notwendigen technischen Änderungen an seiner Übertragungseinrichtung auf seine Kosten vorzunehmen um eine weiterhin einwandfreie Alarmgabe zu ermöglichen. Eine Vertragskündigung aus diesem Grund ist ausgeschlossen.

§ 12 Erwerb von Hard- und Software bei Buck Alarm

12.1 Angebote von Buck Alarm sind freibleibend und unverbindlich. Angebote haben, wenn nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von acht (8) Wochen. Die Annahmeerklärung sämtlicher Bestellungen bedarf zur Rechtswirksamkeit, die Unterschrift des Auftraggebers auf der letzten Seite des Angebotes. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderung oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.

12.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Hamburg zuzüglich Verpackung und Transport.

12.3 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware abgeholt oder die Sendung an ein Transportunternehmen übergeben wurde. Falls der Versand ohne Verschulden durch Buck Alarm unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

12.4 Gewährleistung:

a) Buck Alarm gewährleistet, dass die gelieferten Waren frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Kaufdatum.

b) Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung oder unsachgemäße Fremdeingriffe (z.B. durch Fremderrichter) zurückzuführen ist.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 1 Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich bei Buck Alarm anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Buck Alarm sofort nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Reklamation hat unter Angabe der Lieferschein/ Rechnungsnummer und deren Datum zu erfolgen. Eine detaillierte Fehlerangabe ist erforderlich, ebenso die Angabe der Modell- und Seriennummer (falls bekannt).

d) Im Falle der Mitteilung des Auftraggebers, dass das erworbene Produkt nicht der Gewährleistung entspricht, bestimmt Buck Alarm die Abwicklung der Instandsetzung bzw. des Umtausches gemäß bestehender Vereinbarung mit dem Hersteller. Der Nachweis des Kaufdatums liegt in der Pflicht des Auftraggebers und kann ausschließlich durch den Lieferschein oder die Rechnung belegt werden. Versand und Verpackungskosten, im Falle einer Rücksendung zur Geltendmachung der Gewährleistung, sind in vollem Umfang vom Auftraggeber zu tragen.

e) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Zeit fehl, hat der Auftraggeber wahlweise das Recht auf Wandlung, Minderung oder Umtausch.

f) Die Gewährleistungsansprüche gegenüber Buck Alarm stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber / Käufer zu und sind nicht abtretbar.

g) Durch Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. De Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände.

12.5 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Buck Alarm. Bis zum kompletten Ausgleich der Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber Buck Alarm verwart dieser das Eigentum von Buck Alarm unentgeltlich.